Einige wichtige Urteile und Gerichtsentscheidungen

Tacheles hat jetzt eine erste Version der SGB II und SGB XII Rechtsprechungsdatenbank ins Netz gestellt. Hier werden nun tagesaktuelle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und in Kooperation mit Juristen redaktionell betreut. Um zur Datenbank zu kommen. klicken Sie bitte das nebenstehende Bild an.
  1. Lebensversicherung nicht immer auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

  2. Heizen mit Strom? Urteil !

  3. Bei fehlender Belehrung keine Sanktion

  4. Angemessenes KFZ - auch über 5000€ Schonvermögen

  5. Ein BaföG- Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen geringen Unterkunftskostenzuschlag

  6. Abbruch einer Arbeitsgelegenheit - Urteil

  7. Anrechnung von Einkommen, des Lebensgefährten beim Partner-Kind / Stiefkinder

  8. Urteile rund um eheähnliche Gemeinschaften

  9. Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung

  10. Erben - ohne Zugriff keine Anrechnung!
  11. Umgangsrecht - Regelleistung ist notwendiger Bedarf
  12. Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt
  13. Pflegegeld ist nicht Einkommen der Pflegeeltern
  14. Wohnungslose haben Anspruch auf Tagessatz
  15. Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten und Wunsch- und Wahlrecht - Urteil
  16. Sozialhilfe - Versagung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung
  17. Urteil zu Kontoauszügen S 10 AS 25/05 ER SG Gütersloh
  18. Lebensgefährte muss nicht für langzeitarbeitslosen Partner aufkommen
  19. GKV muss Meldung als Pflichtversicherung akzeptieren
  20. Zusammenwohnen von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft

  21. Keine (auch nicht vorläufige) Zahlungseinstellung im laufenden Bewilligungszeitraum bei Vermutung eheähnlicher Gemeinschaft

  22. Auch 27 Jahre Zusammenleben reichen nicht aus, um das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen.

  23. Eigenheimzulage kein anrechenbares Einkommen !!!

  24. Ausbildungsvergütung und ALG II

  25. Hartz IV“ und die gesetzliche Unfallversicherung

  26. Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2005

  27. Untervermietung

  28. PC für Mittellose

  29. 7,90 € pro Tag müssen reichen

  30. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende

  31. Die Belehrungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 SGB II sollen Verhaltenssteuernde Wirkungen entfalten

  32. Die sog. Babyerstausstattung ist - ein Fall der Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

  33. Hartz IV: Anrechnung von Partnereinkommen verfassungsgemäß

  34. Darlehensweisen Gewährung von ALG II wegen verwertbaren Grundvermögens

  35. Heizkostenguthaben nach Jahresabrechnung

  36. Eheähnliche Gemeinschaft und Einsatz des Partnereinkommens für ein nicht gemeinsames Kind

  37. Omas Treuhandkonto gilt als eigenes Vermögen [Urteil ist etwas älter könnte aber immer noch angewendet werden]

  38. Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin

  39. Abgrenzung zwischen Leistungsaufhebung und Leistungseinstellung, Unterkunftskosten Wohnmobil, Propangasheizkosten

  40. Krankenversicherungsschutz über den SGB II Bezug, wenn die Krankenversicherung die Erwerbsfähigkeit bestreitet

  41. Arbeitsloser darf Ein-Euro-Job ablehnen

  42. Gebrauchtkleider als Sozialhilfe

  43. Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten

  44. Mietspiegel Maßstab für ALG II-Wohngeld

  45. Arbeitslosengeld II trotz Eigenheimzulage

  46. Heizkosten von Arbeitslosen müssen voll übernommen werden

  47. Warmes Wasser muss nicht von Hartz- IV- Geld gezahlt werden

  48. Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt

Lebensversicherung nicht immer auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen Erträge aus Lebensversicherungen nicht generell als Vermögen anrechnen lassen. Das hat das Sozialgericht Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren entschieden (AZ.: S 16 AS 26/05 ER). Die Erträge müssten dann nicht angerechnet werden, wenn sie nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung stehen und sie 200 Euro pro Lebensjahr und eine Gesamtsumme von 13 000 Euro nicht übersteigen, teilte das Gericht mit.
VDK

Tacheles

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Heizen mit Strom? Urteil !

Sozialgericht Hamburg, AZ: S 59 AS 107/05 ER (SGB II, EA)

30.3.2005 - Sind in einer Wohnung zur Beheizung einzelner Räume Heizgeräte notwendig, deren Betrieb über den Haushaltsstrom abgerechnet wird, so sind die Leistungen nach dem SGB II entsprechend zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn die Heizung der Wohnung ansonsten separat abgerechnet wird. Es müssen dabei individuell alle anfallenden Kosten berücksichtigt werden. (PDF- Datei, 234 kb)
Urteil hier!

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Bei fehlender Belehrung keine Sanktion

Hat man vergessen Sie über Ihre Rechte und Pflichten vergessen zu belehren, können Sie nach einen Urteil nicht sanktioniert werden.

SG GE Beschluss - 08.03.2005 - S 11 AS 7/05 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen
Beschluss (nicht rechtskräftig)

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Angemessenes KfZ - auch über 5000& #8364; Schonvermögen

Auch ein Kfz kann schon Vermögen sein! Hier ein Beschluss

SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 15 AS 11/05 ER, zum Vermögen Kfz:
tacheles-sozialhilfe

https://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8493622_L20.pdf

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Ein BaföG - Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen geringen Unterkunftskostenzuschlag

SG Hamburg Beschluss vom 21.3.2005, S 55 AS 124/05 ER

Ein BaföG- Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen geringen Unterkunftskostenzuschlag erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (KdU), um damit seinen (Kopfzahl-) Anteil an den KdU der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Insoweit liegt auch kein besonderer Härtefall vor, weil der ALG II beziehende Elternteil Anspruch auf entsprechend höhere KdU als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl hat.

zum Beschluss

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Abbruch einer Arbeitsgelegenheit - Urteil

Sozialgericht Köln, AZ: S 10 AS 17/05 ER (SGB II, EA)

24.03.2005 & #8211; Ablehnung des Antrags auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 und 2 SGG im Zusammenhang mit dem Abbruch einer vermittelten Arbeitsgelegenheit. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da das Verhalten der Antragstellerin noch keine leistungsrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen hat und demnach kein Verwaltungsakt vorliegt. Der Widerspruch gegen den Alg II Bescheid u.a. wegen dem Verstoß des SGB II gegen die Verfassung wird nicht als Vorverfahren gewertet, auf das sich der Antrag stützen kann. (PDF- Datei 778 kb!)
Quelle BAG-SHI

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Anrechnung von Einkommen, des Lebensgefährten beim Partner-Kind

Sozialgericht Oldenburg, AZ: S 45 AS 100/05 ER (SGB II, EA)

24.3.2005 - In einer eheähnlichen (Bedarfs-) gemeinschaft muss der Lebensgefährte sein Einkommen nicht für den Bedarf des Kindes seiner Partnerin einsetzen, wenn es nicht auch sein Kind ist. Er ist in diesem Fall kein Elternteil im Sinne des § 9 (2) S. 2 SGB II ist. Somit steht dem Kind Sozialgeld zu, auch wenn der Anspruch für die Partnerin wegen des Einkommens verneint wird. (Etwaige Rechtschreibfehler bei der Erfassung des Urteils bitten wir zu entschuldigen) (PDF- Datei, 27kb)
Hier geht's zum Urteil

Pressemitteilung des SG Dortmund, Beschluss vom 05.04.2005, S 22 AS 22/05 ER, zum Einsatz des Einkommens des Stiefvaters für die Stiefkinder:
zum Beschluss

zum Urteil

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Urteile rund um eheähnliche Gemeinschaften

  1. SG Dresden, Beschluss vom 18.05.2005, S 23 AS 175/05 ER, zur eheähnlichen Gemeinschaft

  2. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.2005, S 11 AS 38/05 ER, zum befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II und zur eheähnlichen Gemeinschaft

  3. LSG NRW stellt Kriterien zur eheähnlichen G. auf; LSG NRW Beschluss - 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER

  4. LSG NW, Beschluss vom 21.04.2005, L 9 B 6/05 SO ER, zur eheähnlichen Gemeinschaft (Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung) siehe dazu

    Ergänzend sei auf die Pressemitteilung des LSG NW vom 30.05.2005 hingewiesen (zur Anrechnung von Einkommen bei eheähnlicher Gemeinschaft) zu drei entschiedenen Fällen: zum Beschluss

  5. SG Hildesheim vom 23.05.05, S 43 AS 188/05 ER zur eheähnlichen Gemeinschaft.
    Es liege eine bloße Zweckgemeinschaft vor. Doppelbett, gemeinsames Konto, gemeinsame Bad- und Küchennutzung reichen nicht aus als Indizien.
    tacheles

  6. LSG NW, B. v. 25.05.2005, L 9 B 18/05 AS ER, zur eheähnlichen Gemeinschaft

  7. SG Dresden vom 01.06.05, S 23 AS 212/05 ER
    Auch das 15-jährige Zusammenleben und ein gemeinsamer (volljähriger) Sohn reichen als Indizien nicht aus. Letztlich entscheidend sei die mangelnde Bereitschaft, freiwillige Zahlungen an den Partner zu leisten.

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Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung

Gericht: Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung
Das Essener Landessozialgericht beschließt: Die Anrechnung des Partner-Einkommens ist nicht verfassungswidrig


ESSEN dpa/taz Die Anrechnung des Einkommens von nichtehelichen Lebenspartnern bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Essens nicht verfassungswidrig. Die Richter kippten mit diesem Beschluss gleich drei gegenteilige Entscheidungen des Düsseldorfer Sozialgerichts, wie das Landessozialgericht gestern mitteilte. Die Düsseldorfer Richter hatten erklärt, die Anrechnung des Partner-Einkommens sei verfassungswidrig, weil sie bei homosexuellen Paaren nicht in jedem Fall erfolge.

Das Düsseldorfer Sozialgericht hatte moniert, dass bei homosexuellen Paaren ohne eingetragene Lebenspartnerschaft keine Anrechnung erfolgt, bei nichtehelichen heterosexuellen Paaren hingegen schon. Dagegen erklärte das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz, diese Ungleichbehandlung liege im Ermessensspielraum des Gesetzgebers und überschreite die Grenze zur Willkür nicht.

Die Düsseldorfer Richter hatten zudem hohe Hürden für die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gesetzt. So müssten die Paare mindestens drei Jahre zusammenleben. Dagegen wies der 9. Senat in den konkreten Verfahren darauf hin, dass die heterosexuellen Partner gemeinsame Kinder versorgten. Dies sei ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Zudem nannte das Landessozialgericht weitere Anzeichen für einer Lebensgemeinschaft auf. (Az: L 9 B 4/05 SO ER; L 9 B 6/05 SO ER; L 9 B 12/05 AS ER )

taz NRW Nr. 7677 vom 31.5.2005, Seite 2, 50 Zeilen (TAZ-Bericht)

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Erben - ohne Zugriff keine Anrechnung!

Sozialgericht Düsseldorf, AZ: S 35 SO 66/05 ER (SGB II, EA)

17.3.2005 - Leistungen nach dem SGB II sind auch dann zu zahlen, wenn die Antragstellerin zwar Erbin eines größeren Vermögens ist, aber aufgrund einer Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf das Vermögen hat. Es handelt sich nicht um verwertbares Vermögen. Die Entscheidung des Testamentsvollstreckers kann zwar von der Antragstellerin als auch der -gegnerin angefochten werden, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung der bleibt die Antragstellerin allerdings bedürftig im Sinne des SGB II. Der Widerspruch gegen den, die Leitungen nach dem SGB II einstellenden, Bescheid hat in diesem Fall aufschiebende Wirkung. (Verweis zu Tacheles)
Urteil bei tacheles

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Umgangsrecht - Regelleistung ist notwendiger Bedarf

Sozialgericht Schleswig, AZ: S2 AS 52/05 ER (SGB II, EA)

09.03.2005 - 1. Bei der Ausübung des Umgangsrechts sind für die Kinder die Regelleistung (Tagessatz) zuzüglich Fahrtkosten als notwendiger Bedarf zu gewähren und stehen auch Alg II Bezieherinnen zu. 2. Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, auch wenn vor dem Alg II-Bezug eine Umzugsaufforderung durch den Sozialhilfeträger ergangen ist.
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Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.


Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).

1. Altersstufe
(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs)

Alte Bundesländer: 204 € (bisher 199 €)
Neue Bundesländer: 188 € (bisher 183 €)
2. Altersstufe
(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs)

Alte Bundesländer: 247 € (bisher 241 €)
Neue Bundesländer: 228 € (bisher 222 €)
3. Altersstufe
(ab dem 13. Lebensjahr)

Alte Bundesländer: 291 € (bisher 284 €)
Neue Bundesländer: 269 € (bisher 262 €)

Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung, die mit der Steigerung der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar ist. Die Anpassung wird damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und führt zu einer angemessenen Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen Eltern zu überfordern.

pressrelations

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Pflegegeld ist nicht Einkommen der Pflegeeltern

SG Aurich 24.02.05: Pflegegeld ist nicht Einkommen der Pflegeeltern
Erstellt: Donnerstag, 10.03. 22:37

SOZIALGERICHT AURICH
S 25 AS 6/05 ER

tacheles

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Wohnungslose haben Anspruch auf Tagessatz

SG Potsdam 12.01.05: Wohnungslose haben Anspruch auf Tagessatz
Erstellt: Montag, 21.03. 07:14
Sozialgericht Potsdam
AZ.: S 20 SO 1/05 ER

tacheles

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Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten und Wunsch- und Wahlrecht - Urteil

SG Schleswig v. 21.2.05: Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten und Wunsch- und Wahlrecht
Erstellt: Donnerstag, 14.04. 08:39
Leitsätze:
1. Bei einem sozialhilferechtlich nicht erforderlichen Umzug von einer angemessenen in eine teurere Wohnung, bei der aber die Unterkunftskosten auch noch in einer angemessenen Spannbreite liegen, sind die Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn die Mehrkosten verhältnismäßig sind und die Gründe für den Umzug die Mehrkosten rechtfertigen
2. Aus der Kombination der absoluten Kappungsgrenze der angemessenen Wohnbeschaffungskosten und der nachvollziehbaren Gründe für einen Wohnungswechsel kann geschlussfolgert werden, dass Gründe von einem geringen Belang auch nur geringe Mehrkosten rechtfertigen. Gründe von erheblichen Belang (z.B. erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen) rechtfertigen einen deutlich höheren Aufwand. Jedoch wird auch der deutlich höhere Aufwand durch die Angemessenheit der Kosten für die Wohnraumbeschaffung begrenzt.

Sozialgericht Schleswig
AZ.: S 6 AS 30/05 ER
tacheles

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Sozialhilfe - Versagung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung

Leitsatz/Leitsätze
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, dem obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe, Kontoauszüge vorzulegen, wenn Zweifel an seiner Bedürftigkeit bzw. seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen bestehen.
Die Forderung des Sozialhilfeträgers Kontoauszüge vorzulegen, begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.
Ob der Sozialleistungsträger die Vorlage von Kontoauszügen über einen Zeitraum von 9 Monaten verlangen kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Aus dem Entscheidungstext
Tatbestand
Der am X. geborene Kläger begehrt die Gewährung von Sozialhilfe/laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des besonderen Mietzuschusses.
weiter beim Niedersächsischen OVG

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Urteil zu Kontoauszügen S 10 AS 25/05 ER SG Gütersloh

Hier ein interessanten Urteil zur Vorlage von Kontoauszügen bei ALG2.
Demnach dürfen hier keinesfalls die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt werden, insbesondere, wenn vorher ALG2-Leistungen bezogen wurden, da man nicht davon ausgehen kann, dass sich die Situation verändert hat.
Hier wird jedenfalls den Angaben des Antragsstellers mehr Beachtung geschenkt als den generellen Sozialleistungsmissbrauchsverdacht der Behörde.

tacheles

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Lebensgefährte muss nicht für langzeitarbeitslosen Partner aufkommen

Ist der Lebensgefährte nicht bereit, den Lebensunterhalt des langzeitarbeitslosen Partners zu finanzieren, muss die Arbeitsagentur ALG II zahlen, entschied ein Sozialgericht.
Wenn der Lebensgefährte eines Langzeitarbeitslosen nicht bereit ist, für seinen Partner finanziell aufzukommen, darf die Arbeitsagentur keine Bedarfsgemeinschaft vermuten. Das hat das Sozialgericht für das Saarland entschieden. (AZ: S 21 AS 3/05) Die Richter verurteilten in dem verhandelten Fall die beklagte Arbeitsagentur zur Zahlung der Regelleistung, der Miet- und Heizkosten an den klagenden Langzeitarbeitslosen, obgleich dieser seit 1978 mit seiner Partnerin eigenen Angaben zufolge in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt.
Die Richter argumentierten, dass eine Lebensgemeinschaft «auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen zulässt, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen». Genau das war in dem verhandelten Fall nicht gegeben. Die Lebensgefährtin hatte geltend gemacht, dass sie zwar seit einigen Monaten für den Lebensunterhalt ihres Partners aufkommt. Außerdem hatte sie angeboten, den Mietanteil ihres Partners dauerhaft zu tragen. Sie sei aber nicht bereit, darüber hinaus einen Beitrag zu dessen Lebensunterhalt zu leisten.

Beweislast liegt bei der Behörde
Dass die Partnerin dazu nicht bereit sei und den Auszug ihres Partners aus der gemeinsamen Wohnung verlangte, sollte er vor Gericht unterliegen, werteten die Richter als Indiz dafür, dass keine eheähnliche Gemeinschaft und damit auch keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches vorliege. Das Gericht verwies auch darauf, dass die Lebensgefährtin schon zu keiner Heirat bereit war, als es für sie und ihren Partner noch einen finanziellen Vorteil bedeutet hätte. Die Richter stellten außerdem fest, dass es Aufgabe der Arbeitsagentur sei, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nachzuweisen. Auch wenn es der Arbeitsagentur schwer fallen dürfte, dies zu beweisen, könne die Beweislast nicht einfach auf den Arbeitlosen abgewälzt werden. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Die so genannten Bedarfsgemeinschaften stehen seit der Verabschiedung der Hartz IV genannten Arbeitsmarktreformen im Zentrum der Kritik. Erst im Februar hatte das Sozialgericht Düsseldorf die unterschiedliche Behandlung von homosexuellen und heterosexuellen Partnerschaften gerügt und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. (nz)
netzeitung

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GKV muss Meldung als Pflichtversicherung akzeptieren

LSG Niedersachsen-Bremen AZ. L 4 KR 42/05 ER vom 19.04.05
Streit der Krankenkasse und der ARGE um die Erwerbsfähigkeit:
Krankenkasse muss Meldung als Pflichtversicherung akzeptieren !
https://cdl.niedersachsen.de/blob/im...9868116_L20.pdf

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Zusammenwohnen von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft

Mit einem Urteil hat das Sozialgericht Saarbrücken festgestellt, dass das alleinige Zusammenwohnen von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft darstellt.
Partnereinkommen von ALG II- Empfängern darf demzufolge nicht grundsätzlich zur Berechnung des Leistungsanspruches herangezogen werden.

Der Wuppertaler Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. hat das Grundsatzurteil des Sozialgerichtes Saarbrücken vom 4. 4. 2005 veröffentlicht und am 19. April erklärt:
Das Gericht vertritt in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, dass gemeinsam lebende Paare nicht grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten bilden. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach die Bereitschaft zu einer so genannten »Einstehensgemeinschaft«, bei der beide Partner die Absicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes über die eigenen Bedürfnisse stellen.
Besteht diese Bereitschaft nicht, liegt nach der Entscheidung des SG Saarbrücken die Beweislast für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei dem Leistungsträger.

Nicht jede Lebensgemeinschaft ist somit auch eine Bedarfsgemeinschaft.
Bislang wurde das Vorliegen einer eheähnlichen Bedarfgemeinschaft häufig mit der Anzahl der beim Hausbesuch gezählten Zahnbürsten oder Rasierapparate begründet.
Zukünftig darf nach der aktuellen Rechtsprechung in vielen Fällen das Einkommen des Partners bei der Leistungsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit zwischen der ARGE Saarbrücken und einem ALG-II- Antragsteller wurde dem Kläger durch das Gericht ein Anspruch auf die zuvor abgelehnten ALG-II- Leistungen zugesprochen.

Die Entscheidung des Saarbrücker Gerichtes hat weit reichende Folgen.
Viele Betroffene, deren ALG II-Antrag abgelehnt wurde, können aufgrund des Urteils ihre ergangenen Bescheide nun anfechten und rechtswidrig nicht gezahlte Gelder zurückfordern.
Das Urteil wirkt sich auch auf die Frage aus, inwieweit Partner, denen eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt wird, noch weiter krankenversichert sind.
Am 18. April teilte das BMWA in einer Pressemitteilung mit, dass aufgrund der Hartz- Gesetze und deren repressiver Auslegung der eheähnlichen Gemeinschaft ca. 300.000 Betroffene nicht mehr krankenversichert sind.
Ein großer Teil dieser Personen kann durch die Entscheidung aus Saarbrücken nun hoffen, wieder Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Tacheles fordert die Betroffenen auf, umgehend die Beratungsstellen aufzusuchen, um die Möglichkeit eines Widerspruches überprüfen zu lassen.

* Der Beschluss des SG Saarbrücken ist im Internet auf der Website des Vereins Tacheles veröffentlicht:
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/...iew.asp?ID=1456

Tacheles e.V. : Weitreichende Entscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft
Download (PDF- Datei / 105 KB) =& gt;
https://www.arbeitnehmerkammer.de/so...25_tacheles.pdf

S 35 AS 107/05 ER

S 35 AS 119/05 ER

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Keine (auch nicht vorläufige) Zahlungseinstellung im laufenden Bewilligungszeitraum bei Vermutung eheähnlicher Gemeinschaft von Anfang an

SG Hamburg Beschluss vom 1.3.2005, S 55 AS 106/05 ER
zum Beschluss

Auch 27 Jahre Zusammenleben reichen nicht aus

Auch 27 Jahre Zusammenleben reichen nicht aus, um das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen. SG Saarbrücken vom 4.4.05, AZ. S 21 AS 3/05:
tacheles-sozialhilfe

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Eigenheimzulage kein anrechenbares Einkommen !!!

Beschluss Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
AZ. L 8 AS 39/05 ER vom 25.04.2005

Hartz IV
Grundsatzurteil: Eigenheimzulage kein Einkommen


Und als PDF- File zum Runterladen (10 Seiten):
https://cdl.niedersachsen.de/blob/im...9925986_L20.pdf

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Ausbildungsvergütung und ALG II ( Betrifft: Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II )

LSG NSB Beschluss - 14.04.2005 - L 8 AS 36/05 ER 1 / 4
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 50 AS 10/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 36/05 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts gss Lebensunterhalts in Höhe von 150,00 & #8364; monatlich zu gewähreheadlineie Zahlungen erfolgen darlehensweise und unter Vorbehalt der Rückforderung.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, sich nachhaltig um eine Reduzierung seiner Kosten für Unterkunft und Heizung zu bemühen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
hier geht's zum kompletten Urteil

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„Hartz IV“ und die gesetzliche Unfallversicherung

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II stehen bei der Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (Arbeitsgelegenheiten) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger der Einsatzstelle. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2004, S. 2954 – „Hartz IV“) führt die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe ab dem 1.1.2005 zusammen, soweit die Hilfebedürftigen erwerbsfähig sind. Die Leistungen des neuen SGB II werden in geteilter Trägerschaft von den Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern erbracht.
Die Aufgaben sollen zur einheitlichen Wahrnehmung auf zwischen den Kommunen und den Agenturen für Arbeit zu bildende Arbeitsgemeinschaften übertragen werden (§ 44b SGB II). Nach dem Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (BGBl. I 2004, S. 2014 - ptionsgesetz) können aber auch 69 kreisfreie Städte und Kreise im Rahmen einer sog. & #8222;Experimentierklausel& #8220; die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen.

Quelle

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2005

Achtung ab den 1.07.2005 treten neune Freigrenzen im Pfändungsrecht in kraft.


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Untervermietung

Betreff: Untervermietung
Text: Der Vermieter muss einer Untervermietung zustimmen, wenn ein Mieter Sozialhilfeempfänger ist und sich mit der Untervermietung finanziell entlasten möchte, um die Wohnung halten zu können. Darauf weist der Verband der Haus- und Grundbesitzer in Berlin hin.
AZ: 334 T 37/01 LG Hamburg.

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PC für Mittellose

Text: PC auch für Mittellose.
In vielen Schulen wird mittlerweile die PC-Nutzung als Lernmittel vorausgesetzt.
Aber nicht alle Eltern sind finanziell in der Lage, ihren Kindern PC s zu kaufen.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss hier das Sozialamt einspringen, urteilte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Danach muss das Sozialamt den Schülern eine
einmalige Summe für die Anschaffung eines Computers zahlen, so dass auch mittellose
Kinder gegenüber ihren Mitschülern nicht benachteiligt werden. Ein PC könne dann ein
notwendiges Lernmittel sein, wenn die Schule eine solche Nutzung ausdrücklich voraussetze.
AZ: 22 S 681/01

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7,90 € pro Tag müssen reichen

7,90 Euro pro Tag müssen reichen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster können 245 Euro im Monat zum Leben reichen. Dem Urteil zufolge ist es einem Empfänger von Arbeitslosengeld II zuzumuten, einen Monat lang mit 245 statt 345 Euro - plus Miete - auszukommen (AZ.: S 12 SO 14/05 ER). Ein Gerichtssprecher bestätigte am Montag einen entsprechenden Bericht des Nachrichtenmagazins Focus.
Arbeitslosengeld II minus Brille
Der Arbeitslose hatte 2004 die Übernahme der Kosten für eine Brille in Höhe von 100 Euro beim Gericht beantragt. Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab, die nach Abzug der 100 Euro verbleibende Leistung von 245 Euro reiche aus, um den Lebensunterhalt zu decken.

T - online

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Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende

SG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005, S 51 AS 219/05 ER,
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende auch dann, wenn neben dem in § 7 Abs.6 Nr.1 1.Alt. SGB II bezeichneten Grund weitere, individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderung vorliegen.

zum Beschluss

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Die Belehrungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 SGB II sollen Verhaltenssteuernde Wirkungen entfalten

SG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005, S 53 AS 22/05 ER,
1. Die Belehrungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 SGB II sollen Verhaltenssteuernde Wirkungen entfalten und müssen daher einer Pflichtverletzung, auf die mit einer Sanktion reagiert werden soll, vorangehen.
2. Zu den Folgen mangelnder Dokumentation in den Akten der Behörde.

zum Beschluss

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Die sog. Babyerstausstattung ist - ein Fall der Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

SG Hamburg, Beschluss vom 23.3.2005, S 57 AS 125/05 ER,
Die sog. Babyerstausstattung ist - soweit sie nicht unter die Erstausstattung für Bekleidung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II fällt - ein Fall der Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

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Hartz IV: Anrechnung von Partnereinkommen verfassungsgemäß

Achtung Urteil genau lesen und daraus lernen! In diesen Fall hatte der Antragssteller zuerst eine eheähnliche Gemeinschaft angegeben! Deshalb war er nicht mehr glaubwürdig.

Pressemitteilung SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, S 31 AS 82/05 ER, Anrechnung von Partnereinkommen ist verfassungsgemäß:
zum Urteil

Der Beschluss (nicht rechtskräftig!)

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Beschluss aus Hamburg L 5 B 58/05 ER AS

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Darlehensweisen Gewährung von ALG II wegen verwertbaren Grundvermögens
Das SG Gelsenkirchen hat am 25.04.2005, S 11 AS 15/05 ER - nicht rechtskräftig-, einen Beschluss zur darlehensweisen Gewährung von ALG II wegen verwertbaren Grundvermögens gefasst.
Dabei geht es auch auf die Frage ein, ob der Leistungsträger eine dingliche Sicherung des Darlehens vornehmen darf.
zum Beschluss

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Heizkostenguthaben nach Jahresabrechnung

Nebenkostenerstattungen an den Mieter sind als Einkommen nach § 11 SGB II zu bewerten.
Das Frankfurter Urteil findet man (wohl) nur im Tenor hier: https://www.aareon-energiemanagement.de/sixcms/detail.php/125174?l1=118555 .
Zitat: Erbringt das Sozialamt Nebenkostenvorauszahlungen für den Mieter direkt an den Vermieter, steht ein Nebenkostenguthaben aufgrund einer Abrechnung nicht dem Mieter, sondern ausschließlich dem Sozialamt zu.
Dort ist auch eine Fundstelle WM 92, 446 (Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht) angegeben.
Das OVG Lüneburg (Az.: 4 LA 3010/01, siehe Homepage der Niedersächsischen VG) hat sich auch mit dem Problem Guthaben auseinandergesetzt.
Quelle

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Eheähnliche Gemeinschaft und Einsatz des Partnereinkommens für ein nicht gemeinsames Kind


Mit diesem Beschluss ( L 9 B 12/05 AS ER ) des LSG NRW wird die Entscheidung des SG Düsseldorf S 35 AS 53/05 ER vom 05.04.2005 teilweise aufgehoben:
Es geht um eheähnliche Gemeinschaft (hier angenommen) und Einsatz des Partnereinkommens für ein nicht gemeinsames Kind (verworfen).

zum Urteil (ist Rechtskräftig)

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Omas Treuhandkonto gilt als eigenes Vermögen

URTEIL GEGEN ARBEITSLOSEN
Wer als Arbeitsloser die Ersparnisse seiner Großmutter oder anderer Verwandter verwaltet - der muss befürchten, keine Stütze zu erhalten. Ein Sozialgericht hat nun entschieden, auch treuhänderisch verwaltetes Geld sei als eigenes Vermögen zu werten.

Mainz - Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser auf mehreren Konten insgesamt mehr als 100.000 Mark (rund 51.000 Euro) verwaltet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitsamtes hatte er nach Angaben des Gerichts verneint, ein eigenes Vermögen zu haben. Als die Arbeitsverwaltung von den Konten erfuhr, stoppte sie sämtliche Leistungen mit der Begründung, der Betroffene sei nicht bedürftig.
Gegen diese Entscheidung zog der Arbeitslose vor Gericht. Der Mann argumentierte, es habe sich bei den mehr als 100.000 Mark um das Vermögen seiner Großmutter gehandelt. Diese habe auch stets eine Kontovollmacht gehabt.
Dennoch wies das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz die Klage ab. Der Kläger habe uneingeschränkt auf das Vermögen seiner Großmutter zugreifen können. Zudem habe er die Fragen der Arbeitsverwaltung nach seinen Vermögensverhältnissen fahrlässig und falsch beantwortet. (Aktenzeichen: L 1 AL 84/03)

spiegel

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Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin

Pressemitteilung zu SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, 22 AS 50/05 ER, zum Ausschluss von (Langzeit-) Studenten vom Leistungsbezug:
Quelle

Sat1

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Abgrenzung zwischen Leistungsaufhebung und Leistungseinstellung, Unterkunftskosten Wohnmobil, Propangasheizkosten, Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes

LSG NW, Beschluss vom 17.05.2005, L 9 B 13/05 AS ER, u. a. zur Abgrenzung zwischen Leistungsaufhebung und Leistungseinstellung, Unterkunftskosten Wohnmobil, Propangasheizkosten, Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes, Eilbedürftigkeit:

Urteil

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Krankenversicherungsschutz über den SGB II Bezug, wenn die Krankenversicherung die Erwerbsfähigkeit bestreitet

LSG NW, B. v. 19.05.2005, L 5 B 17/05 KR ER, zum Krankenversicherungsschutz über den SGB II Bezug, wenn die Krankenversicherung die Erwerbsfähigkeit bestreitet:

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Arbeitsloser darf Ein-Euro-Job ablehnen

Sozialgericht: Jobcenter handelte klar rechtswidrig


Ein 24-Jähriger kann nach einem Eilentscheid des Sozialgerichts nicht gezwungen werden, einen Ein-Euro-Job anzunehmen. Der Erwerbslose muss wegen seiner Ablehnung des Jobs auch nicht mit der üblichen Kürzung des Arbeitslosengeldes rechnen. Vielmehr, so das Gericht, habe der Mann einen klar rechtswidrigen Zustand von sich aus beendet. Laut Gerichtssprecher Michael Kanert ist das Urteil eine absolute Ausnahme. Noch nie zuvor habe das Gericht bei Auseinandersetzungen um Ein-Euro-Jobs eine Eilentscheidung gefällt. Dies sei normalerweise nicht üblich.

Der Mann war vom Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg in die nicht genauer beschriebene Maßnahme Integration für Jugendliche ohne Beruf mit Förderbedarf vermittelt worden. Der Arbeitslose hatte zuvor erfolgreich die Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten absolviert und später die Fachhochschulreife nachgeholt. Eine Prüfung zum Studiengang freie bildende Kunst hat der Erwerbslose ebenfalls bestanden. Das Gericht stellt fest: Der Antragsteller macht geltend, er gehöre weder zum Personenkreis besonders förderungsbedürftiger Jugendlicher, noch erfülle die Arbeitsgelegenheit den vorgeschriebenen Zweck. Die zugewiesenen Aufgaben beschränken sich auf Hilfstätigkeiten bei der Reinigung und im Bürobereich. Es sei aber zwingend erforderlich, dass das Jobcenter eindeutig und verbindlich Arbeitsinhalte, genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung festlege. Nur mittels einer solchen, vorherigen Prüfung könne beurteilt werden, ob die Arbeitsgelegenheit wirklich eine zusätzliche, gemeinnützige und arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Tätigkeit sei.

Das rasche Urteil - es wurde innerhalb von drei Wochen gefällt - begründet das Sozialgericht damit, dass es dem Mann nicht zugemutet werden könne, Sanktionen wie die Kürzung des Arbeitslosengeldes II auch nur kurzfristig hinzunehmen. Da der Erwerbslose kein Vermögen habe, würde die 30-prozentige Kürzung ihn in einem weit über den Normalfall hinausgehenden Ausmaß treffen. Das Gericht wirft dem Jobcenter eine so gravierende Verletzung maßgeblicher Standards vor, die dazu berechtige, die Maßnahme abzubrechen.

BZ

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Gebrauchtkleider


Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschied:
Sozialhilfeempfänger müssen statt Bargeld gebrauchte Oberbekleidung aus der Kleiderkammer des Deutschen Roten Kreuzes akzeptieren. Mit dieser Entscheidung hat das OVG Lüneburg die seit Jahren praktizierte Kosteneinsparung des Landkreises Gifhorn bestätigt.
Angesichts der schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse könnten Hilfeempfänger nicht ausschließlich ladenneue Ware erwarten.
Urteil des OVG Lüneburg - Datum unbekannt -
Aktenzeichen : 12 LC 165/04

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Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten

SG Oldenburg, B. v. 01.08.2005, S 46 AS 523/05 ER

Wichtiges Urteil zu den tatsächlichen Heizkosten, nach diesen Urteil muss das Amt diese zahlen.

Quelle

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Mietspiegel Maßstab für ALG II-Wohngeld

Wer Arbeitslosengeld II bezieht hat Anspruch auf Mietkosten für Unterkunft und Heizung von der Bundesagentur für Arbeit. Arag Experten wiesen auf eine Entscheidung des Sozialgerichtes Aurich hin, wonach die Grundlage dieser Berechnung nicht die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes sind, sondern der örtliche Mietspiegel heran zu zeihen ist.

Aktenzeichen : S 12 AS 159/05

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Arbeitslosengeld II trotz Eigenheimzulage(13.04.06)


SG Dortmund - Pressemitteilung vom 12.04.06 - Sozialrecht

Langzeitarbeitslose sind auch im Monat der Auszahlung ihrer Eigenheimzulage hilfebedürftig, soweit ihre jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit die Höhe der Zulage erreichen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen Familienvaters, dem die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Monat der Auszahlung seiner Eigenheimzulage durch das Finanzamt die Gewährung von Arbeitslosengeld II (ALG II) wegen fehlender Bedürftigkeit verwehrt hatte.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE, das ALG II ungekürzt zu gewähren. Die Eigenheimzulage diene dem Zweck der Bildung von Wohneigentum als Teil einer privaten Altersvorsorge. Die Beschränkung der Zulage auf Zeiten der Selbstnutzung des Eigenheims gewährleiste, dass nicht die Vermögensbildung, sondern die Schaffung von Wohnraum des Leistungsempfängers gefördert werde.

Der Kläger erbringe auch ohne Abtretung der Zulage an die das Haus finanzierende Bank den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Eigenheimzulage, weil er Zinsen und Gebühren für den Immobilienkredit zu erbringen habe, die seine jährliche Eigenheimzulage i.H.v. 2045,- Euro überstiegen. Es handele sich um einen reinen Durchlaufposten, durch den der Kläger und seine Familie keinen Cent mehr zum Leben hätten. Somit gebe es keinen Grund, das ALG II zu kürzen.


SG Dortmund - Urteil vom 09.03.06 (S 27 AS 240/05)

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Heizkosten von Arbeitslosen müssen voll übernommen werden

Langzeitarbeitslose, die eine unangemessen teure Mietwohnung bewohnen, haben dennoch Anspruch auf volle Übernahme ihrer Heizkosten, solange ein Wohnungswechsel nicht verlangt werden kann und sie die Höhe der Heizkosten nicht beeinflussen können.

Im vorliegenden Fall bewohnte eine 37-jährige Arbeitslose mit ihrem Sohn eine 93 Quadratmeter große Mietwohnung. Die Stadt hatte sich bereit erklärt, während einer Übergangszeit von sechs Monaten die Kaltmiete von 375 Euro zu tragen, die Heizkostenpauschale jedoch von 60 auf 45,60 Euro gekürzt.
Der Kreis wies den Widerspruch der Frau zurück: Die Heizkosten seien auf eine für zwei Personen angemessene Wohnung mit 60 Quadratmeter Wohnfläche zu begrenzen.

Das SG Dortmund verurteilte den Kreis, die tatsächlichen Heizkosten zu erstatten.
Eine pauschale Begrenzung der Kostenübernahme auf die Heizkosten einer kleineren Wohnung ist unzulässig.

Solange die Frau die Kosten nicht durch einen Wohnungswechsel senken kann, muss der Grundsicherungsträger außer der Miete auch die tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

SG Dortmund, Urt. v. 13.03.2006 - S 29 AS 176/05

dpa v. 07.06.2006

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Warmes Wasser muss nicht von Hartz-IV-Geld gezahlt werden
Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2007, L 3 AS 101/06, die Auffassung vertreten, dass die bisher vom Regelsatz des Arbeitslosengeld II vorgenommenen Abzüge für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 3,58 € für jede weitere Person nicht gerechtfertigt sind.

Es begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere damit, dass es mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten, weil – wie das Gericht in aufwändigen Berechnungen festgestellt hat – im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil pauschaliert nicht mehr enthalten ist.

Das Sächsische LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

In allen Widerspruchsverfahren, die derzeit für Hilfeempfängern anhängig sind, sollte jeweils auf diese neue Rechtsprechung des LSG hingewiesen und der Widerspruch auch um diesen Punkt erweitert werden. Bei schon bestandskräftigen Bescheiden lohnt es, sich eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X durch die Behörde zu beantragen.

Für Einzelheiten sprechen Sie den sozialrechtlich tätigen Anwalt Ihres Vertrauens an. Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt Hartz-IV-Empfänger sollten es nicht hinnehmen, wenn ihnen wegen einer Verpflegung im Krankenhaus die Leistungen gekürzt werden. Auch Langzeitarbeitslosen, die in einer Wohngemeinschaft leben, dürfen die Bezüge nicht gekürzt werden.Liegen Hartz-IV-Empfänger im Krankenhaus, darf der Wert der dort erhaltenen Verpflegung nicht von ihrem Arbeitslosengeld abgezogen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Mittwoch gefällten Grundsatzurteil. Damit können alle Empfänger des Arbeitslosengeldes II mit einer Nachzahlung rechnen, deren Regelleistung bis Ende 2007 wegen eines Krankenhausaufenthaltes und der dort erhaltenen Verpflegung gekürzt wurde. Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es an einer Gesetzesgrundlage, um die Leistungen zu kürzen. Wie die rechtliche Lage seit diesem Jahr ist, entschied der 14. Senat noch nicht. Seit Jahresbeginn ist eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft, nach der bei einem Krankenhausaufenthalt 35 Prozent der Regelleistung gekürzt werden muss. Die 35 Prozent sollen dem Wert einer Vollverpflegung entsprechen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestünden jedoch gewichtige Bedenken, erklärte der Senat. Für die bis zu sieben Millionen Hartz-IV-Empfänger kann sich daher ein Widerspruch gegen eine 35-prozentige Kürzung des ALG II lohnen. Aber auch ALG-II-Empfänger, die vor 2008 noch keinen Widerspruch gegen ihre gekürzte Regelleistung einlegten, können einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Damit könnte möglicherweise auch diese Gruppe mit einer Nachzahlung rechnen. WG zählt nicht als BedarfsgemeinschaftIn einem weiteren Urteil entschied das Bundesssozialgericht am Mittwoch, dass Hartz-IV-Empfängern das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden darf, wenn sie in einer Wohngemeinschaft leben. Die Richter urteilten, dass es in den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform den Begriff der Wohngemeinschaft nicht gibt. Dort gebe es nur Bedarfsgemeinschaften, die aber nicht dem Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen entsprächen. Anders liegt der Fall, wenn die Zusammenwohnenden in einer partnerschaftlichen Beziehung leben. Diese könnte als Bedarfsgemeinschaft gewertet und den Betroffenen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Az.: B 14/11b AS 61/06 R).Geklagt hatte ein 52 Jahre alter Mann aus dem Landkreis Rendsburg-Eckernförde bei Kiel. Der Hartz-IV-Empfänger lebt mit einer Frau zusammen, die nur Mitbewohnerin sei. Eine persönliche Beziehung bestehe nicht. Dennoch wollte die Sozialbehörde 150 Euro vom Arbeitslosengeld II einbehalten, weil der Mann in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe und er viele Kosten nur anteilig übernehmen müsse. Das ließen die Richter nicht gelten: Solange es sich nicht um eine persönliche, sondern um eine reine Wohngemeinschaft handele, beeinflusse das die Hartz-IV-Berechnung nicht.